Insolvenzrecht - Kanzlei Ruland

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Insolvenzrecht

Tätigkeitsbereiche
Die Kanzlei Ruland vertritt Sie in Verfahren gegen einen Insolvenzverwalter; insbesondere in Fällen der Insolvenzanfechtung. Eine Insolvenzanfechtung ist die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter, die der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen (§ 129 InsO). Ziel der Insolvenzanfechtung und damit des Insolvenzverwalter ist es, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, welche die Gläubiger eines Insolvenzschuldners benachteiligen.

Anders als bei der Anfechtung nach § 119 ff. BGB können bei der Insolvenzanfechtung nicht nur Willenserklärungen angefochten werden, sondern alle „Rechtshandlungen“. Anfechtbar sind insbesondere Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftliche Verfügungen des Insolvenzschuldners, wie die Übereignung von Sachen, die Abtretung von Forderungen oder anderen Rechten, die Verpfändung von Sachen oder Rechten oder die Belastung von Grundstücken, welche vom Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung getätigt wurden.
Darüber hinaus sind aber auch Maßnahmen von Gläubigern oder Dritten, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner, sowie eine Unterlassung des Insolvenzschuldners anfechtbar.

Die Kanzlei Ruland vertritt Sie bei allen denkbaren anfechtbaren Rechtshandlungen, die in zeitlicher Nähe zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, namentlich bei:

  • Kongruente Deckung gemäß § 130 InsO; insbesondere Zahlungen auf fällige Schulden bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag bei Vorliegen besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale.
  • Inkongruente Deckung gemäß § 131 InsO; insbesondere Befriedigung im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen oder Zahlungen auf nicht fällige Schulden bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag.
  • Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen gemäß § 132 InsO, die bis zu drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag getätigt wurden.
  • Vorsätzliche benachteiligende Rechtshandlungen gemäß § 133 InsO, die bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag bei Vorliegen besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale getätigt wurden.
  • Unmittelbar benachteiligende entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen gemäß § 133 InsO, die  bis zu zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag getätigt wurden.
  • Unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 InsO, die bis zu vier Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag getätigt wurden.
  • Besicherung von Gesellschafterdarlehen in den letzten zehn Jahren oder Tilgung von Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag gemäß § 135 InsO.

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